Bayerische Grundschulordnung
Zu den Pflichten, Aufgaben und Rechten von Klassenelternsprecher und Elternbeirat finden Sie in der Bayerischen Grundschulordnung auf den Seiten des Bayerischen Kultusministeriums unter Verordnungen weitere Informationen.
Zusammenfassung der Rechte und Pflichten von Klassenelternsprechern und Elternbeiräten
1. Klassenelternsprecher
Aufgaben
- Der Klassenelternsprecher nimmt die Belange der Eltern der Schüler seiner Klasse wahr, analog dem Elternbeirat, der die Belange der Eltern der Schüler einer Schule wahrnimmt.
- Er vertieft das Vertrauensverhältnis zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften.
- Er wahrt und pflegt das Interesse und die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder.
- Er bespricht die Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten mit den jeweiligen Lehrkräften oder dem Klassenleiter.
- Er vermittelt zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften; dabei soll vor allem auf persönliche Aussprache der Betroffenen hingewirkt werden.
- Es ist jedoch nicht Aufgabe, Beschwerden der Erziehungsberechtigen entgegenzunehmen, zu beraten und weiter zu verfolgen; sondern er muss die Erziehungsberechtigen an den Schulleiter ggf. an das Staatliche Schulamt verweisen.
Rechte
- Er kann über die Schulleitung Klassenelternversammlungen einberufen lassen, wenn dies von einem Viertel der Eltern einer Klasse beantragt wird.
- Er kann Veranstaltungen für Eltern und Schüler anberaumen, wenn begründetes Bedürfnis dafür besteht (nicht Klassenelternversammlungen!).
- Er darf Druckschriften − Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten der Schüler seiner Klasse verteilen, wenn sie für Erziehung und Unterricht förderlich sind. Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter, nicht der Klassenleiter.
- Er erhält Information durch den Klassenleiter, z.B. über Maßnahmen innerhalb der Klasse, Stundenplangestaltung, Vertretungen oder Lehrerwechsel, Klassenveranstaltungen, Klassenfahrten und Schülerwanderungen, geplante Einführung von Lernmitteln u. a. zum jeweils gegebenen Zeitpunkt.
- Der Klassenelternsprecher erhält eine Liste der von ihm vertretenen Eltern der Klasse. Soweit kein ausdrücklicher Widerspruch seitens der Eltern vorliegt, wird deren Einwilligung als gegeben vorausgesetzt.
- Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gilt für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben.
Einschränkungen
Der Klassenelternsprecher darf nicht
Informationen über persönliche Angelegenheiten der Lehrkräfte und der Schüler und über den Leistungsstand, das Betragen usw. ohne Zustimmung der Betreffenden erhalten.
Schweigepflicht
Der Klassenelternsprecher ist zur Verschwiegenheit über ihm bekannt gewordene Angelegenheiten verpflichtet, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit.
2. Elternbeirat
Aufgaben
- Der Elternbeirat nimmt die Belange der Eltern der Schüler einer Schule wahr und wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, mit.
- Er vertieft das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften in gemeinsamer Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schüler.
- Er wahrt die Interessen der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler.
- Er berät über Wünsche und Anregungen der Eltern.
- Er kann begründete Anträge auf Anberaumung einer weiteren Klassenelternversammlung annehmen, die der Schulleiter einberuft. Darüber hinaus kann der Elternbeirat von sich aus auch andere Veranstaltungen für Eltern und Schüler der gesamten Schule, einzelner Jahrgangsstufen oder Klassen einberufen. Hier besteht keine Teilnahmepflicht für Schulleiter und Lehrkräfte.
- Er erteilt sein Einvernehmen bei Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen.
- Er erteilt sein Einvernehmen bei Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten wenden.
- Er kann in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, angehört werden.
- Er erteilt sein Einvernehmen zu Grundsätzen zur Festlegung der Unterrichtszeiten.
- Er erteilt sein Einvernehmen
- zu der Zusammenstellung von Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie deren Durchführung,
- zu Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule,
- zu Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit.
- Er kann mitwirken bei
- der Einführung zugelassener Lernmittel,
- Einführung übriger Lernmittel.
- Er wird auf Antrag bei Ordnungsmaßnahmen (zeitweiser Schulausschluss; Verweisung an eine andere Schule) gehört.
Zu den Aufgaben des Elternbeirats zählen nicht
- Entscheidungen im Rahmen des Beamtenrechts wie Versetzungen von Lehrkräften, Umsetzungen, Abordnung in die Mobile Reserve, Klassenbesetzungen, etc. zu treffen.
- Beschwerden von Eltern, auch gegenüber Lehrkräften, die nur ihre eigenen Kinder betreffen, zu bearbeiten. Dies ist nicht von allgemeiner Bedeutung. Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrkräften sollen in der Schule (ohne den Elternbeirat, ggf. zusammen mit dem Klassenelternsprecher) im Wege einer Aussprache beigelegt werden.
Außerhalb der Mitwirkungspflichten liegen auch
- Gestaltung des Stundenplans.
- Teilnahme an Lehrerkonferenzen.
- Teilnahme an Noten- und Zeugniskonferenzen.
Ansprechpartner
In der Regel ist für den Elternbeirat der Schulleiter Ansprechpartner.
Der Elternbeirat ist nicht berechtigt, unmittelbar mit Lehrkräften zu verhandeln. Lehrkräfte dürfen sich auch nicht direkt an den Elternbeirat wenden. Beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht gilt uneingeschränkt auch gegenüber dem Elternbeirat. Lehrkräfte dürfen aber in die EB-Sitzung eingeladen werden.
Schweigepflicht
Die Mitglieder des Elternbeirates haben, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, Verschwiegenheit zu bewahren über alle Angelegenheiten, die ihnen während ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt werden, es sei denn, die Angelegenheiten sind offenkundig oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürftig.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
besteht für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben.