Übertrittsverfahren --->
Transparenz in der Übertrittsphase --->
an die Hauptschule, Realschule und das
Gymnasium
Gesamtkonzept siehe unter http://www.km.bayern.de/km/schule/schularten/allgemein/uebertritt/
Die erste Schulwahl nach der Grundschule bedeutet
keine abschließende Entscheidung über die schulische Laufbahn des Kindes.
Das bayerische Schulsystem eröffnet jedem Schüler einen individuellen
Bildungsweg. Im Laufe eines Schullebens können sich Leistungen von Kindern
und Jugendlichen ändern. Jeder Schüler erhält deshalb regelmäßig die Möglichkeit,
seinen Bildungsweg neuen Gegebenheiten und Zielen anzupassen. Denn der von
Eltern ausgewählte Weg erweist sich möglicherweise als unter- oder überfordernd.
Alle Schulen in Bayern bieten mehrere Möglichkeiten, um Schulabschlüsse zu
erreichen. Grundsätzlich gilt: Mit jedem erreichten Abschluss steht der Weg
zum nächsthöheren schulischen Ziel offen. Nach dem Prinzip der Durchlässigkeit
ermöglicht jede weiterführende Schule den mittleren Schulabschluss.
Aufnahmebedingungen
Übertrittszeugnis
Probeunterricht
Aufnahmebedingungen
geben Orientierung
Eltern haben das Recht, den Bildungsweg ihres Kindes aktiv mitzugestalten. Die
Entscheidung nach der Grundschule für eine weiterführende Schule ist dabei
keine endgültige Entscheidung über den zu erreichenden Schulabschluss. Für
die einzelnen Schularten gibt es Aufnahmebedingungen. Die Aufnahmebedingungen
sollen Eltern helfen, den aktuell richtigen Weg für ihr Kind zu finden. Beim
Übertritt von der Grundschule betreffen diese Bedingungen vor allem die
Leistungen des Kindes in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und
Sachunterricht. Sie stellen sicher, dass dem Kind künftig nichts abverlangt
wird, was es momentan nicht leisten kann. Die Aufnahmebedingungen klären
also, welches Anforderungsprofil, und damit welche Schulart dem Kind am
ehesten entspricht.
Erfolgserlebnisse motivieren
Eltern sollten für ihr Kind das Anforderungsprofil wählen, das
Erfolgserlebnisse wahrscheinlich macht. Mit dem Zutrauen in die eigene
Leistungsfähigkeit lassen sich im differenzierten Schulsystem Bayerns Schritt
für Schritt weitere Abschlüsse erzielen.
Der Übertritt
In der Übertrittsphase (3. bis 5. Jahrgangsstufe) an eine weiterführende
Schule beobachten die Lehrer verantwortungsvoll, welche individuellen
Voraussetzungen ein Kind mitbringt. Der Übertritt an die Hauptschule erfolgt
ohne weiteres Übertrittsverfahren, der an die Realschule oder an das
Gymnasium ist abhängig von der Schullaufbahn-Empfehlung der Grundschule im Übertrittszeugnis.
Übertrittszeugnis
Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 erhalten Anfang Mai
ein Übertrittszeugnis. Es enthält:
- die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern
- die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat-
und Sachunterricht
- eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens
- eine zusammenfassende Beurteilung, in der die derzeitige Eignung für den
weiteren Bildungsweg festgestellt wird.
Schullaufbahn-Empfehlung
Die Grundschule spricht eine Empfehlung aus, welche Schulart für das Kind
in seiner derzeitigen Lebensphase angebracht ist. Die Grundschule zieht dafür
die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat-
und Sachunterricht der 4. Jahrgangsstufe heran. Für den Übertritt in die
Realschule ist eine Durchschnittsnote von mindestens 2,66 erforderlich, für
das Gymnasium eine Durchschnittsnote von mindestens 2,33. Das über ein
Schuljahr gezeigte Lern- und Leistungsvermögen des Kindes ist daher für die
Übertrittseignung maßgeblich. Durch einen erfolgreich absolvierten
Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart kann ebenfalls die Eignung
festgestellt werden.
Probeunterricht
Mit einem erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der gewünschten
Schulart kann auch eine Eignungsfeststellung erfolgen. Dabei werden in einem
dreitägigen Probeunterricht die schriftlichen Aufgaben in den Fächern
Deutsch und Mathematik zentral gestellt. In beiden Fächern werden auch mündliche
Noten gebildet. Bestanden hat, wer in dem einen Fach mindestens die Note 3 und
in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat.
Eltern entscheiden
Die Eltern können sich für einen Übertritt ihres Kindes entscheiden,
wenn im Probeunterricht in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht wurde.
Übertritt später noch möglich
Generell sollten Eltern bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass ein
Wechsel zwischen den Schularten auch später noch möglich ist. Von der
Hauptschule kann das Kind von der 5. in die 6. Klasse des Gymnasiums oder der
Realschule wechseln. Der Wechsel in die 6. Klasse des Gymnasiums ist nach
einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung und Probezeit möglich.
Für den Übertritt von der 5. Klasse Hauptschule in die Jahrgangsstufen 6
(bis 9) der Realschule benötigt das Kind im Jahreszeugnis der Hauptschule in
den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von
mindestens 2,0. Auch mit einem schlechteren Notendurchschnitt kann nach einer
erfolgreichen Aufnahmeprüfung und Probezeit ein Übertritt an die Realschule
erfolgen.
Ein Wechsel nach Abschluss der 5. oder 6. Klasse von der Realschule in die 6.
Klasse des Gymnasiums ist ebenfalls möglich. Die Schülerin oder der Schüler
benötigt dafür eine Vorrückungserlaubnis und im Jahreszeugnis eine
Durchschnittsnote von mindestens 2,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und
Mathematik. Auch mit einer schlechteren Note und der Vorrückungserlaubnis
kann nach einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung und Probezeit ein Übertritt
auf das Gymnasium erfolgen.
Das Kind kann auch nach Abschluss der 5. Klasse von der Hauptschule in die 5.
Klasse der Realschule oder des Gymnasiums wechseln. Für die Realschule benötigt
es Anfang Mai 2010 im Übertrittszeugnis (muss beantragt werden) eine
Durchschnittsnote von mindestens 2,5 in Deutsch und Mathematik. Für den
Wechsel auf ein Gymnasium ist eine Durchschnittsnote im Mai-Übertrittszeugnis
(muss beantragt werden) von mindestens 2,0 in den beiden Fächern (Deutsch,
Mathematik) erforderlich. Zudem kann jede Schülerin und jeder Schüler an dem
dreitägigen Probeunterricht für die gewünschte Schulart teilnehmen
(letztmalig für Hauptschüler, die die 5. Klasse im Schuljahr 2009/2010
besuchen). Bestanden hat, wer in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in
dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat. Auch hier können sich
die Eltern für einen Übertritt ihres Kindes entscheiden, wenn im
Probeunterricht in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht wurde.
Nach Abschluss der 5. Klasse an der Realschule kann das Kind in die 5. Klasse
des Gymnasiums wechseln. Hierfür benötigt es eine Vorrückungserlaubnis und
im Jahreszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 2,33 in den Fächern
Deutsch, Englisch und Mathematik. Auch mit einer schlechteren Note und der
Vorrückungserlaubnis kann das Kind am dezentralen Probeunterricht teilnehmen
und bei Erfolg das Gymnasium besuchen.
Entsprechend der individuellen Entwicklung und den sich herausbildenden
Interessen des Jugendlichen ist ein Wechsel zwischen den Schularten auch noch
später möglich. So kann beispielsweise von allen weiterführenden Schularten
ein Übertritt nach erfolgreichem Abschluss der 6. Klasse in die 7. Klasse der
Wirtschaftsschule erfolgen.
Schulen setzen Schwerpunkte
Eltern und Kinder erhalten eine große Auswahl: Hauptschule ist nicht gleich
Hauptschule, Realschule ist nicht gleich Realschule, Gymnasium nicht gleich
Gymnasium. Denn weiterführende Schulen setzen unterschiedliche
Ausbildungsschwerpunkte – etwa bei Naturwissenschaften, Sprachen oder
musischer Bildung. Eltern und Kinder können dabei aus dem Angebot individuell
wählen und ihre Entscheidung immer wieder der Entwicklung ihres Kindes
anpassen. In der 5. Jahrgangsstufe wird das Kind an der aufnehmenden Schulart
besonders aufmerksam begleitet und unterstützt, auch durch die an Realschulen
und Gymnasien eingesetzten Grundschullehrkräfte.
Individuelle Hilfe und Beratung
Beratung gibt Sicherheit
Offene Fragen lassen sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
Jede Schule bietet ein umfangreiches Beratungsangebot, das Eltern und Schüler
nutzen können. Sprechen Sie über eventuelle Bedenken ausführlich mit der
jeweiligen Klassen- und Beratungslehrkraft oder dem Schulpsychologen.
Beratung und Transparenz in der
Übertrittsphase
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 22. Juli 2009 Az.: IV.1-5 S 4302-6.64 320. Ergänzend zu den §§ 29 und 43
der VSO, §§ 26 bis 31 der RSO sowie §§ 26 bis 31 der GSO für das
Übertrittsverfahren, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht
und Kultus die folgenden Richtlinien.
1. Zielsetzung
Die Weiterentwicklung der kind- und
begabungsgerechten Übertrittsphase beinhaltet eine stärkere Elternmitwirkung
bei der Übertrittsentscheidung. Damit Eltern diese Möglichkeit verantwortlich
wahrnehmen können, soll die Information erweitert und intensiviert werden.
Außerdem werden durch ergänzende Regelungen die Leistungserhebung und
-bewertung in Jahrgangsstufe 4 für Schülerinnen und Schüler und deren Eltern
transparenter gemacht.
2. Verstärkte Elternberatung
2.1 Informationsveranstaltungen
Die bestehenden Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen
Bildungsweges und zum Übertrittsverfahren in den Jahrgangsstufen 4 der
Grundschule werden durch eine weitere Informationsveranstaltung in
Jahrgangsstufe 3 der Grundschule ergänzt. Es gehört zu den Aufgaben der
Beratungslehrkräfte, diese Veranstaltungen durchzuführen. Dabei sollen auch
Vertreter anderer Schularten, insbesondere auch aus dem beruflichen Schulwesen,
eingeladen werden. Für die Informationsveranstaltungen in den jeweiligen
Jahrgangsstufen gilt Folgendes:
2.1.1 Jahrgangsstufe 3
Thema: Das vielfältig gegliederte bayerische Schulsystem
Durchführungszeitraum: Im Anschluss an die Aushändigung der
Zwischenzeugnisse
Die Informationsveranstaltung wird von Beratungslehrkräften durchgeführt. Sie
soll durch die Darstellung der vielfältigen Abschluss- und
Anschlussmöglichkeiten („Kein Abschluss ohne Anschluss“) den Eltern einen
Überblick über das bayerische Schulsystem vermitteln und dessen
Durchlässigkeit aufzeigen.
2.1.2 Jahrgangsstufe 4
Thema des Informationsabends: Die Übertrittsphase
Durchführungszeitraum: Beginn des Schuljahres
Schwerpunkt dieses Informationsabends, der in der Regel von den
Beratungslehrkräften unter Einbindung von Lehrkräften weiterführender Schulen
durchgeführt wird, bilden die Übertrittsregelungen nach den Jahrgangsstufen 4
und 5. Dabei sind die Anforderungsprofi le der Schularten und die erforderlichen
Lernvoraussetzungen deutlich darzustellen. Auch auf die späteren Möglichkeiten
eines Schulartwechsels ist hinzuweisen.
2.2 Individualberatung
Damit Eltern die Schullaufbahnentscheidung für ihr Kind erfolgreich treffen
können, ist die Individualberatung von zentraler Bedeutung. Für die einzelnen
Jahrgangsstufen gilt Folgendes:
2.2.1 Jahrgangsstufe 3
An den Elternsprechtagen und in den Elternsprechstunden wird der
Leistungsstand des Kindes thematisiert. Die im Frühjahr stattfindenden
Vergleichsarbeiten (VERA 3) bieten hierzu eine valide Basis, da diese
Leistungserhebung sich an allgemein gültigen Standards orientiert. Die
ermittelten Kompetenzstufen des Kindes stellen eine objektive Grundlage für ein
Elterngespräch dar. Um diese Möglichkeit zu nutzen, soll der zweite
Elternsprechtag in Jahrgangsstufe 3 erst nach der Rückmeldung der
VERA-Ergebnisse, also gegen Ende des Schuljahres stattfinden. Auf der Basis der
Informationsveranstaltung in Jahrgangsstufe 3 in Kombination mit den Ergebnissen
der Schülerinnen und Schüler in den Vergleichsarbeiten und den
Jahresfortgangsnoten können mögliche Bildungswege für die einzelne Schülerin
bzw. den einzelnen Schüler bereits am Ende der Jahrgangsstufe 3 reflektiert
werden.
2.2.2 Jahrgangsstufe 4
Insbesondere Eltern, die eine Teilnahme ihres Kindes am Probeunterricht
erwägen, wünschen eine Beratung durch eine weitere Fachkraft. Für diese
ergänzende Beratung kommen Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen, Lehrkräfte
aufnehmender Schularten und die „Lotsen im Übertrittsverfahren“
(Grundschullehrkräfte, die an Realschulen und Gymnasien im Einsatz sind) in
Frage. Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Organisation eines solchen
Beratungsgesprächs:
1. Die Eltern wenden
sich an die Schulleitung der Grundschule, wenn sie eine Beratung durch eine
Beratungslehrkraft der Grundschule, einen Schulpsychologen oder eine an einer
weiterführenden Schule eingesetzte Grundschullehrkraft wünschen. Auch über
das Staatliche Schulamt oder die staatliche Schulberatungsstelle kann ein
entsprechender Kontakt vermittelt werden.
2. Die Eltern bitten bei der
Anmeldung an der aufnehmenden Schule um die Vermittlung eines
Beratungsgesprächs mit der Beratungslehrkraft dieser Schule oder der an
dieser Schule eingesetzten Grundschullehrkraft. g von
Unterfranken Nr. 10/09
3. Erhöhung der Transparenz
Am allgemeinen Elternabend der
Jahrgangsstufe 4 sind die Eltern über die folgenden Regelungen zu informieren.
3.1 Richtzahlen für Leistungsnachweise.
Die Volksschulordnung (VSO) nennt für die Jahrgangsstufe 4 bis zum
Erhalt des Übertrittszeugnisses in den für den Übertritt relevanten Fächern
einen Richtwert für eine angemessene Zahl an Probearbeiten. Für das Fach
Deutsch gilt der Richtwert zwölf, für die Fächer Mathematik und Heimatund
Sachunterricht gelten als Richtwert jeweils fünf bewertete Probearbeiten. Diese
Richtwerte sollen – abgesehen von begründeten Ausnahmen – nicht
unterschritten werden.
3.2 Ankündigung von Probearbeiten
Leistungserhebungen sollen für Schülerinnen und Schüler der
Jahrgangsstufe 4 kalkulierbar sein. Durch die Ansage von Probearbeiten in
Jahrgangsstufe 4 spätestens eine Woche vor deren Durchführung sollen die
Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten, sich sinnvoll
vorzubereiten. Dies schult Arbeitstechniken, die in Jahrgangsstufe 5
vorausgesetzt werden, und reduziert den Leistungsdruck.
3.3 Stärkere Ausweisung von Lernphasen
Der Transparenz bei der Leistungsbewertung soll auch durch die Ausweisung
von Zeiträumen, in denen keine bewerteten Probearbeiten stattfinden, Rechnung
getragen werden. Die Lehrerkonferenz trifft zu Schuljahresbeginn für alle
Jahrgangsstufen grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von
Leistungsnachweisen, die den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben sind. Für
die Jahrgangsstufe 4 gilt ergänzend, dass in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis
zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und
Heimat- und Sachunterricht jeweils mindestens vier Unterrichtswochen von
bewerteten Probearbeiten freigehalten werden sollen (VSO § 43 Abs. 1 Satz 2).
Diese Zeiträume können für jedes der genannten Fächer individuell festgelegt
werden und sind den Eltern mitzuteilen.
Das neue Verfahren tritt mit dem Schuljahr 2009/2010 in
Kraft
