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Name |
Klasse |
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Vorsitzender |
Christian Sommer | 1 |
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Stellvertreter |
Mandy Spatz | 1 |
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Schriftführer |
Marion Marxen | 3 |
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Kassiererin |
Doris Spatz | 2 |
| weitere Mitglieder | Beate Bohn-Straub | 2 |
| Katja Schreck | 3 | |
| Daniela Sgherzi | 4 | |
| Torsten Kredel | 4 |
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Informationen |
| aus der Sitzung vom
27.9.2011 |
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| nächster Termin: | Dienstag, 22.11.2011 um 20:00 Uhr im Landgasthof Müller |
Die Klassenelternsprecher
| Aufgaben |
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Der Klassenelternsprecher nimmt die Belange der Eltern der Schüler seiner Klasse wahr, analog dem Elternbeirat, der die Belange der Eltern der Schüler einer Schule wahrnimmt. |
| Er vertieft Vertrauensverhältnis zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften. |
| Er wahrt und pflegt das Interesse und die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder. |
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Er bespricht die Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten mit den jeweiligen Lehrkräften oder dem Klassenleiter. |
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Er vermittelt zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften; dabei soll vor allem auf persönliche Aussprache der Betroffenen hingewirkt werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe, Beschwerden der Eltern entgegenzunehmen, zu beraten und weiter zu verfolgen; sondern er muss die Eltern an den Schulleiter ggf. an das Staatliche Schulamt verweisen. |
| Rechte |
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Er kann weitere Klassenelternversammlungen über die Schulleitung einberufen lassen, wenn dies von einem Viertel der Eltern einer Klasse beantragt wird. |
| Er kann Veranstaltungen für Eltern und Schüler, wenn begründetes Bedürfnis dafür besteht, ansetzen. |
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Er darf Druckschriften an die Erziehungsberechtigten der Schüler seiner Klasse verteilen, wenn sie für Erziehung und Unterricht förderlich sind. Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter. |
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Er erhält Information durch den Klassenleiter über Maßnahmen innerhalb der Klasse, Stundenplangestaltung, Vertretungen oder Lehrerwechsel, Klassenveranstaltungen, Klassenfahrten und Schülerwanderungen, geplante Einführung von Lernmitteln u. a. zum jeweils gegebenen Zeitpunkt. |
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Er erhält eine Liste der von ihm vertretenen Eltern der Klasse. Soweit kein ausdrücklicher Widerspruch seitens der Eltern vorliegt, wird deren Einwilligung als gegeben vorausgesetzt. |
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Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. |
| Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gilt für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben. |
| Einschränkungen |
| Der Klassenelternsprecher darf nicht |
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Informationen über persönliche Angelegenheiten der Lehrkräfte und der Schüler und über den Leistungsstand, das Betragen usw. ohne Zustimmung der Betreffenden erhalten. |
| Auskünfte verlangen, die besondere Erhebungen (z. B. Statistiken) erfordern. |
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Schweigepflicht |
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Er ist zur Verschwiegenheit über ihm bekannt gewordene Angelegenheiten verpflichtet, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit. |
Der
Elternbeirat:
| Aufgaben |
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Der Elternbeirat nimmt die Belange der Eltern der Schüler einer Schule wahr und wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, mit. |
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Er vertieft das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften in gemeinsamer Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schüler. |
| Er wahrt die Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler. |
| Er berät Wünsche und Anregungen der Eltern. |
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Darüber hinaus kann der Elternbeirat von sich aus auch andere Veranstaltungen für Eltern und Schüler der gesamten Schule, einzelner Jahrgangsstufen oder Klassen einberufen. Keine Teilnahmepflicht für Schulleiter und Lehrkräfte |
| Er erteilt sein Einvernehmen |
| - bei Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen. |
| - bei Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten wenden. |
| - zu Grundsätzen zur Festlegung der Unterrichtszeiten. |
| - bei der Durchführung von Schullandheimaufenthalten. |
| - zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule |
| - zu Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit |
| - bei der Einführung zugelassener Lernmittel. |
| Er kann in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, angehört werden |
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Er wird bei Ordnungsmaßnahmen ( zeitweiser Unterrichtsausschluss, Verweisung an eine andere Schule) auf Antrag der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten gehört. |
| Zu den Aufgaben des Elternbeirats zählen nicht |
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Entscheidungen im Rahmen des Beamtenrechts wie Versetzungen von Lehrkräften, Umsetzungen, Abordnung in die Mobile Reserve, Klassenbesetzungen, usw. |
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Beschwerden von Eltern, auch gegenüber Lehrkräften, die nur ihre eigenen Kinder betreffen. Dies ist nicht von allgemeiner Bedeutung. Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrkräften sollen in der Schule ( ohne den Elternbeirat, ggf. zusammen mit dem Klassenelternsprecher) im Wege einer Aussprache beigelegt werden. |
| Außerhalb der Mitwirkungsmöglichkeiten liegen auch |
| Gestaltung des Stundenplans |
| Teilnahme an Lehrerkonferenzen |
| Teilnahme an Noten- und Zeugniskonferenzen |
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Der Elternbeirat ist nicht berechtigt, unmittelbar mit Lehrkräften zu verhandeln. Lehrkräfte dürfen sich auch nicht direkt an den Elternbeirat wenden. Beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht gilt uneingeschränkt auch gegenüber dem Elternbeirat. Lehrkräfte dürfen aber in die EB-Sitzung eingeladen werden. |
| In der Regel ist für den Elternbeirat der Schulleiter Ansprechpartner. |
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Schweigepflicht Die Mitglieder des Elternbeirates haben, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, Verschwiegenheit zu bewahren über alle Angelegenheiten, die ihnen während ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt werden, es sei denn, die Angelegenheiten sind offenkundig oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürftig. |
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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben. |